Gerne informieren wir Sie über die einmalige Kostenentlastung für den Monat Dezember 2022 nach dem Beschluss der Bundesregierung (ESWG § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3).
Um für Sie sofort eine Entlastung in dieser schwierigen Zeit hoher Energiepreise und hoher Inflation sicherzustellen, werden wir Ihren Abschlag für den Monat Dezember für Gas und Wärme nicht abbuchen. Sollten Sie den Dezemberabschlag überweisen, können Sie auf den Überweisungsvorgang im Dezember für Gas und Wärme verzichten. Somit greift für Sie eine sofortige finanzielle Entlastung im Dezember und damit noch in diesem Jahr 2022.
Bei
der nächsten Jahresabrechnung für Gas und Wärme werden wir Ihnen den so
genannten Entlastungsbetrag gutschreiben. Dieser Entlastungsbetrag wird
gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf Basis
der im Dezember gültigen Preise Ihres Tarifs und einem Zwölftel Ihrer
Jahresverbrauchsprognose (Stand: September 2022 oder früher) errechnet
(bei Wärme plus 20%).
Das wird in den meisten Fällen etwas höher sein, als Ihr Dezemberabschlag gewesen wäre. Beide Werte, Entlastungsbetrag und ausgesetzter Dezemberabschlag, werden Ihnen auf der Jahresrechnung transparent ausgewiesen.
Warum erfolgt die Berechnung des Entlastungsbetrages nach dem Willen der Bundesregierung auf Basis der Jahresverbrauchsprognose 2022, die ja meist zum Zeitpunkt der letzten Abrechnung Ende 2021 ermittelt wurde und nicht mehr aktuell ist? Damit möchte die Bundesregierung Ihre Sparsamkeit beim Energieverbrauch im Jahr 2022 belohnen. Denn so wird Ihr Bonus voraussichtlich höher ausfallen, als würden die Daten Ende 2022 bei der Bonusermittlung zugrunde gelegt.
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